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Von der Maschinenrichtlinie zur Maschinenverordnung – was sich konkret ändert

Die meisten Anforderungen kennen Sie schon. Aber die Anhänge tragen neue Nummern, ein vertrautes Verfahren fällt für bestimmte Maschinen ersatzlos weg, und ein paar Themen sind wirklich neu. Diese Seite zeigt die Unterschiede, nicht die Gemeinsamkeiten.

STAND 6. SEPTEMBER 2026 · LESEZEIT 9 MINUTEN

Kurz gesagt

Aus einer Richtlinie wird eine Verordnung. Sie gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat, ohne nationales Umsetzungsgesetz. Die Richtlinie 2006/42/EG wird mit Wirkung vom 20. Januar 2027 aufgehoben. Art. 51 Abs. 2

Alle Anhangnummern verschieben sich. Die grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen stehen nicht mehr in Anhang I, sondern in Anhang III. Die Liste der gefährlichen Maschinen ist von Anhang IV nach Anhang I gewandert. Jeder Verweis in Ihren Unterlagen zeigt ab 2027 auf die falsche Stelle. Anhang XII

Für sechs Kategorien endet die Selbsterklärung. Wer eine Maschine aus dem neuen Anhang I Teil A baut, kann sie nicht mehr in eigener Verantwortung erklären – auch dann nicht, wenn er sich vollständig an harmonisierte Normen hält. Es muss eine notifizierte Stelle beteiligt werden. Art. 25 Abs. 2

Gegengelesen am 6. September 2026. Grün hinterlegt und mit einem versehen ist jede Aussage über den Wortlaut der Verordnung – 19 auf dieser Seite, alle vom Betreiber fachlich bestätigt.

Besucher sehen diese Markierungen nicht. Sichtbar werden sie nur, wenn ?pruef an der Adresse hängt. Offen sind noch die Aussagen auf den vier älteren Seiten – die stehen dort weiterhin gelb.

Richtlinie oder Verordnung – warum das mehr ist als ein Wort

Eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten. Jeder musste sie in eigenes Recht gießen – in Deutschland als 9. Produktsicherheitsverordnung. Zwischen dem europäischen Text und dem, was für Sie galt, lag also immer eine nationale Übersetzung. Und die fiel in 27 Ländern nicht überall gleich aus.

Eine Verordnung richtet sich unmittelbar an Sie. Sie ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat. Art. 54 Kein Umsetzungsgesetz, keine nationalen Abweichungen, ein Wortlaut für ganz Europa.

Was das praktisch bedeutet

Sie zitieren ab 2027 nicht mehr die 9. ProdSV, sondern die Verordnung selbst. Und wenn Sie nach Frankreich oder Polen liefern, gilt dort derselbe Satz wie hier – was Diskussionen mit Kunden und Behörden erheblich verkürzt.

Die Anhänge sind neu nummeriert

Das ist der Punkt, der im Alltag den meisten Ärger macht und in keiner Schulung genug Platz bekommt: Fast jeder Anhang hat eine neue Nummer. Wer in seiner Risikobeurteilung, seinen Konstruktionsvorgaben oder seinen Prüfplänen auf „Anhang I Nr. 1.7.4“ verweist, verweist ab 2027 ins Leere.

Die Verordnung liefert die Umrechnung selbst mit, als Entsprechungstabelle in Anhang XII. Art. 51 Abs. 2, Anhang XII Die für die Praxis wichtigsten Zeilen:

Richtlinie 2006/42/EGVerordnung (EU) 2023/1230Worum es geht
Anhang I Abschnitte 1 bis 6Anhang III Abschnitte 1 bis 6Grundlegende Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen
Anhang II Teile A und BAnhang V Teile A und BKonformitäts- und Einbauerklärung
Anhang IVAnhang IListe der Maschinen mit besonderem Verfahren
Anhang VAnhang IIListe der Sicherheitsbauteile
Anhang VIAnhang XIMontageanleitung für unvollständige Maschinen
Anhang VII Teile A und BAnhang IV Teile A und BTechnische Unterlagen
Anhang IXAnhang VIIEU-Baumusterprüfung
Anhang XAnhang IXUmfassende Qualitätssicherung
Artikel 12Artikel 25Konformitätsbewertungsverfahren
Anhang IIICE-Kennzeichnung (jetzt über die Verordnung 765/2008)

Die Verwechslung, die am teuersten wird

Anhang I heißt jetzt etwas völlig anderes. Bisher waren das die Anforderungen, die für jede Maschine gelten. Künftig ist es die Liste der Maschinen mit besonderem Konformitätsbewertungsverfahren – also das, was früher Anhang IV war. Wenn in einem Dokument „nach Anhang I“ steht, muss man ab 2027 fragen: nach welchem?

Aus Anhang IV wird Anhang I – und Teil A hat es in sich

Die neue Liste ist zweigeteilt, und die Teilung entscheidet darüber, ob Sie Ihre Maschine noch selbst erklären dürfen.

Teil A – ohne notifizierte Stelle geht nichts

Für Maschinen aus Anhang I Teil A stehen nur drei Verfahren zur Wahl: EU-Baumusterprüfung mit interner Fertigungskontrolle (Modul B + C), umfassende Qualitätssicherung (Modul H) oder Einzelprüfung (Modul G). Art. 25 Abs. 2 Alle drei setzen eine notifizierte Stelle voraus. Die interne Fertigungskontrolle steht nicht zur Wahl – auch nicht bei vollständiger Anwendung harmonisierter Normen.

Genau das ist die substanzielle Änderung. Unter der Maschinenrichtlinie durfte ein Hersteller eine Anhang-IV-Maschine in eigener Verantwortung erklären, wenn er sie nach harmonisierten Normen gebaut hatte, die alle Anforderungen abdecken. RL 2006/42/EG Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Diese Tür ist für Teil A zu.

Teil A umfasst sechs Kategorien:

Die ersten vier standen schon in Anhang IV. Die letzten beiden sind neu und der eigentliche Grund für die Zweiteilung: Für Maschinen, die mithilfe maschinellen Lernens ihr Verhalten selbst weiterentwickeln und dabei Sicherheitsfunktionen übernehmen, ist die Selbsterklärung ausgeschlossen. Anhang I Teil A Nr. 5 und 6

Teil B – Selbsterklärung nur noch mit Normen

Teil B enthält 19 Kategorien: Kreis- und Bandsägen für Holz, Abrichthobelmaschinen, Handkettensägen, Pressen für die Kaltbearbeitung von Metall, Spritzgießmaschinen, Hausmüllsammelwagen, Maschinen zum Heben von Personen über 3 m, Schutzeinrichtungen zur Personendetektion, Logikeinheiten für Sicherheitsfunktionen, Überrollschutzaufbauten (ROPS) und Schutzaufbauten gegen herabfallende Gegenstände (FOPS) – im Kern die vertraute Anhang-IV-Liste.

Hier bleibt die interne Fertigungskontrolle möglich, aber an eine Bedingung geknüpft: Wer sie anwendet, muss die Maschine nach den harmonisierten Normen oder gemeinsamen Spezifikationen bauen, die alle einschlägigen grundlegenden Anforderungen abdecken. Sonst bleiben nur die Verfahren mit notifizierter Stelle. Art. 25 Abs. 3

Für alles, was in Anhang I nicht steht, gilt unverändert die interne Fertigungskontrolle. Art. 25 Abs. 4

Was wirklich neu ist

1. Die wesentliche Veränderung steht jetzt im Gesetz

Bisher war der Begriff eine Auslegungsfrage – mit Interpretationspapieren, aber ohne Definition im Rechtstext. Die Verordnung definiert ihn: eine vom Hersteller nicht vorgesehene oder geplante physische oder digitale Veränderung nach dem Inverkehrbringen, die die Sicherheit beeinträchtigt, indem eine neue Gefährdung entsteht oder ein bestehendes Risiko sich erhöht. Art. 3 Nr. 16

Beachten Sie das Wort digital. Ein Software-Update, das eine Sicherheitsfunktion verändert, kann eine wesentliche Veränderung sein – mit allen Folgen, die daran hängen.

2. Cybersicherheit ist eine Sicherheitsanforderung geworden

Die Maschinenrichtlinie kannte das Thema nicht. Anhang III der Verordnung enthält jetzt einen eigenen Punkt „Schutz gegen Korrumpierung“: Der Anschluss einer anderen Einrichtung – auch über Fernzugriff – darf nicht zu einer gefährlichen Situation führen. Sicherheitsrelevante Hardware muss gegen unbeabsichtigte und vorsätzliche Korrumpierung geschützt sein, und die Maschine muss Spuren von Eingriffen sammeln. Anhang III Nr. 1.1.9

Das ist keine IT-Vorschrift am Rande. Es steht unter den grundlegenden Sicherheits- und Gesundheitsschutzanforderungen – gleichrangig mit dem Not-Halt.

3. Steuerungen müssen böswillige Versuche Dritter aushalten

Steuerungen müssen den zu erwartenden Beanspruchungen und Fremdeinflüssen standhalten, „einschließlich vernünftigerweise vorhersehbarer böswilliger Versuche Dritter“. Anhang III Nr. 1.2.1 Buchst. a Und für lernende Systeme: Änderungen an Einstellungen oder Regeln – auch während der Lernphase – dürfen nicht zu Gefährdungssituationen führen. Anhang III Nr. 1.2.1 Buchst. d

Eine Aufbewahrungsfrist, die leicht übersehen wird

Das Rückverfolgungsprotokoll von Eingriffen und der Versionen der Sicherheitssoftware, die nach dem Inverkehrbringen aufgespielt wurden, ist bis zu fünf Jahre nach dem Hochladen aufzubewahren. Anhang III Nr. 1.2.1 Buchst. f Wer Software fernwartet, braucht dafür ab 2027 eine Ablage – nicht nur einen Änderungsverlauf im Kopf des Programmierers.

4. Die Dokumentation darf digital sein

Das ist die bekannteste Neuerung und für viele der eigentliche Anlass, sich mit der Verordnung zu befassen: Die Betriebsanleitung darf in digitaler Form bereitgestellt werden. Art. 10 Abs. 7 Sie ist aber an Bedingungen geknüpft, die es in sich haben – wie lange sie erreichbar bleiben muss und wann Papier trotzdem Pflicht ist, steht auf einer eigenen Seite.

5. Einführer und Händler haben eigene Pflichten

Die Maschinenrichtlinie kannte im Wesentlichen den Hersteller und seinen Bevollmächtigten. Die Verordnung folgt dem neuen Rechtsrahmen und verteilt Pflichten auf die ganze Kette: eigene Artikel für die Pflichten der Einführer und der Händler. Art. 13 und Art. 14 Wer aus einem Drittland importiert oder fremde Maschinen weiterverkauft, ist nicht mehr nur Zwischenhändler.

6. Ein Name fällt weg

In der Konformitätserklärung nach Richtlinie musste stehen, wer bevollmächtigt ist, die technischen Unterlagen zusammenzustellen. In Anhang V der Verordnung gibt es diese Angabe nicht mehr. Anhang V Teil A Wer seine Vorlage nicht anpasst, führt ab 2027 ein Feld, das die Verordnung nicht kennt.

Der 20. Januar 2027 und was er bedeutet

Die Verordnung gilt ab dem 20. Januar 2027; zum selben Datum wird die Richtlinie 2006/42/EG aufgehoben. Art. 51 Abs. 2, Art. 54

Vorsicht bei den Datumsangaben im Originaltext

Der auf EUR-Lex abrufbare Erstabdruck (ABl. L 165 vom 29.06.2023) nennt den 14. Januar 2027. Diese Angabe ist überholt: Eine Berichtigung vom 4. Juli 2023 verschiebt die Daten um sechs Tage. Richtig ist der 20. Januar 2027. Wer nur die erste Fassung liest, korrigiert ein richtiges Datum kaputt.

Eine Übergangsfrist im üblichen Sinn gibt es nicht. Es gibt keinen Zeitraum, in dem man wahlweise nach dem einen oder dem anderen Text arbeiten könnte. Maßgeblich ist allein das Datum des Inverkehrbringens:

EG-Baumusterprüfbescheinigungen und Zulassungen nach Artikel 12 der Richtlinie bleiben bis zu ihrem Ablauf gültig. Art. 52 Abs. 2

Der Termin ist früher, als er aussieht

Nicht der 20. Januar 2027 ist Ihr Termin, sondern der Tag, an dem die letzte Maschine das Werk verlässt, die noch nach altem Recht ausgeliefert werden soll. Bei einer Auftragsdurchlaufzeit von neun Monaten wird aus dem Stichtag 2027 ein Stichtag im Frühjahr 2026 – für alles, was danach konstruiert wird.

Was das für Ihre Dokumentation heißt

Vier Dinge, die sich lohnen, bevor der Zeitdruck kommt:

Beim letzten Punkt helfen wir

MVO-Doku gibt jeder Maschine eine feste Adresse, unabhängig von Ihrer Website und Ihrer Ordnerstruktur. Betriebsanleitung und Konformitätserklärung liegen dort so, wie sie ausgeliefert wurden, mit Prüfsumme je Dokument und einem Beleg zu jeder Freigabe. Die Umstellung der Anhangnummern nimmt Ihnen das nicht ab – das Erreichbarbleiben über zehn Jahre schon.

Ansehen, wie das gelöst ist

Diese Seite ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und gibt den Stand vom 6. September 2026 wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230 in der berichtigten Fassung.