StartWissen › Betriebsanleitung digital

Darf die Betriebsanleitung ab 2027 rein digital sein?

Am 20. Januar 2027 löst die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 die alte Maschinenrichtlinie ab. Sie erlaubt die digitale Betriebsanleitung ausdrücklich – aber sie knüpft Bedingungen daran, die in der Praxis mehr Arbeit machen als das PDF selbst.

STAND 4. SEPTEMBER 2026 · LESEZEIT 6 MINUTEN

Kurz gesagt

Ja, die Betriebsanleitung darf digital bereitgestellt werden. Die Maschinenverordnung erlaubt das ausdrücklich – anders als die alte Richtlinie, die noch von mitgelieferten Papieren ausging.

Ganz papierlos ist es aber nicht in jedem Fall. Bei Maschinen, die für nichtprofessionelle Nutzer bestimmt sind oder unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen von ihnen verwendet werden können, müssen die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen weiterhin in Papierform bereitgestellt werden.

Und unabhängig davon: Verlangt der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs eine vollständige Betriebsanleitung auf Papier, muss der Hersteller sie kostenlos innerhalb eines Monats bereitstellen.

Die eigentliche Hürde ist die Zeit. Die digitale Betriebsanleitung muss während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine online bleiben – und in jedem Fall mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Das ist länger, als die meisten Firmen-Websites unverändert stehen.

Gegengelesen am 6. September 2026. Grün hinterlegt und mit einem versehen ist jede Aussage über den Wortlaut der Verordnung – 8 auf dieser Seite, alle vom Betreiber fachlich bestätigt.

Besucher sehen diese Markierungen nicht. Sichtbar werden sie nur, wenn ?pruef an der Adresse hängt.

Was sich zum 20. Januar 2027 ändert

Bisher galt die Maschinenrichtlinie 2006/42/EG. Eine Richtlinie richtet sich an die Mitgliedstaaten; Deutschland hat sie in nationales Recht übersetzt. Ab dem 20. Januar 2027 gilt statt dessen die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230.

Eine Verordnung gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat – sie muss nicht erst in nationales Recht übersetzt werden. Für Sie heißt das praktisch: Der Text, den Sie lesen müssen, ist der europäische. Es gibt keine deutsche Fassung mehr, die davon abweicht.

Der Stichtag

Maßgeblich ist, wann die Maschine in Verkehr gebracht wird – nicht, wann sie konstruiert oder gebaut wurde. Eine Maschine, die im Dezember 2026 ausgeliefert wird, folgt noch der alten Richtlinie. Dieselbe Maschine im Februar 2027 folgt der Verordnung.

Was digital erlaubt ist

Die Verordnung erlaubt, die Betriebsanleitung in digitaler Form bereitzustellen. Daran hängen im Wesentlichen vier Bedingungen:

  1. Der Weg dorthin muss angegeben sein. Auf der Maschine selbst – und wenn das nicht möglich ist, auf der Verpackung oder in einem Begleitpapier – muss stehen, wie man an die digitale Betriebsanleitung kommt. In der Praxis ist das ein QR-Code oder eine Internetadresse auf dem Typenschild.
  2. Sie muss brauchbar sein. Das Format muss erlauben, die Betriebsanleitung herunterzuladen, zu speichern und auszudrucken. Eine Betriebsanleitung, die sich nur online blättern lässt, genügt dem nicht.
  3. Sie muss erreichbar bleiben. Art. 10 Abs. 7 c verlangt sie während der voraussichtlichen Lebensdauer der Maschine online – und mindestens zehn Jahre nach dem Inverkehrbringen. Der Zehnjahreswert ist also eine Untergrenze, keine Obergrenze. Mehr dazu unter Zehn Jahre aufbewahren.
  4. Die Sprache bleibt Pflicht. In der Sprache des Landes, in dem die Maschine benutzt wird. Digital ändert daran nichts – es macht das Nachliefern nur einfacher.
Gedruckte Betriebsanleitung auf einer Werkbank
Papier verschwindet nicht – es wird auf das reduziert, wo es gebraucht wird.

Wo Papier Pflicht bleibt

Das ist der Punkt, an dem die meisten Zusammenfassungen im Netz zu kurz greifen. „Digitale Betriebsanleitung erlaubt“ wird gern als „kein Papier mehr“ gelesen. Das stimmt nicht.

FallWas gilt
Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer
auch wenn sie nur unter vernünftigerweise vorhersehbaren Umständen so verwendet werden können
Die für die sichere Inbetriebnahme und Verwendung wesentlichen Sicherheitsinformationen müssen weiterhin in Papierform bereitgestellt werden — zusätzlich zur digitalen Fassung.
Nutzer verlangt Papier
gilt unabhängig davon, für wen die Maschine bestimmt ist
Verlangt der Nutzer zum Zeitpunkt des Kaufs eine vollständige Betriebsanleitung auf Papier, muss der Hersteller sie kostenlos innerhalb eines Monats bereitstellen.

Für den klassischen Maschinenbau – Maschinen für den gewerblichen Einsatz – bleibt damit in der Regel nur der zweite Fall: Papier auf Verlangen. Die Erleichterung liegt darin, dass die vollständige Betriebsanleitung – oft hunderte Seiten, mehrsprachig – nicht mehr jeder Maschine beiliegen muss.

Wie die Anforderung praktisch abläuft

Damit der Käufer nicht selbst eine Mail aufsetzen und Serien-Nr. und Typ abschreiben muss, steht bei MVO-Doku auf jeder Maschinenseite ein Knopf „Betriebsanleitung auf Papier anfordern“. Wer den QR-Code an der Maschine scannt, trägt dort seine Kontaktdaten ein; die Anfrage geht mitsamt der Maschinenkennung an den Hersteller, der sich dann direkt bei ihm meldet.

Das ist ausdrücklich eine Anfrage und keine Bestellung: Über die Plattform entsteht kein Vertrag, und MVO-Doku versendet selbst nichts. Ob, wie und zu welchen Bedingungen geliefert wird, entscheidet allein der Hersteller.

Der Zugangsweg – und warum er das eigentliche Problem ist

Ein QR-Code auf dem Typenschild ist schnell aufgeklebt. Die Zusage dahinter ist das Schwierige: Diese Adresse muss über die ganze Lebensdauer der Maschine funktionieren – mindestens zehn Jahre.

Überlegen Sie kurz, was Ihre Firma in den letzten zehn Jahren getan hat. Website neu gebaut? Anbieter gewechselt? Von .de auf eine neue Domain umgezogen? Ordnerstruktur aufgeräumt? Jeder dieser ganz normalen Vorgänge macht aus einem QR-Code auf einer Maschine, die beim Kunden steht, eine Fehlerseite.

Der teure Fehler

Ein QR-Code, der ins Leere führt, ist nicht bloß unschön. Er bedeutet, dass die Maschine, die beim Kunden steht, ihre Pflichtinformationen nicht mehr liefert – und das lässt sich nachträglich nur beheben, indem jemand zu jeder einzelnen ausgelieferten Maschine fährt und ein neues Typenschild anbringt.

Deshalb ist die Frage nicht „Wo lege ich das PDF hin?“, sondern: Welche Adresse kann ich in zehn Jahren noch garantieren? Eine Unterseite der eigenen Firmenwebsite ist dafür der denkbar schlechteste Ort – sie ist genau der Teil des Unternehmens, der sich am häufigsten ändert.

Fünf verbreitete Irrtümer

1. „Digital heißt papierlos.“

Nein. Bei Maschinen für nichtprofessionelle Nutzer bleiben die wesentlichen Sicherheitsinformationen auf Papier – zusätzlich zur digitalen Fassung, nicht statt ihrer. Und auf Verlangen beim Kauf muss die vollständige Betriebsanleitung gedruckt bereitgestellt werden, kostenlos und binnen eines Monats.

2. „Ein PDF auf unserer Homepage reicht.“

Technisch ja, praktisch selten. Es scheitert an den zehn Jahren, nicht am PDF. Wer diesen Weg geht, muss den Link so absichern, dass ihn kein Website-Umbau zerstören kann – organisatorisch und nicht nur mit einem guten Vorsatz.

3. „Das gilt erst für neu konstruierte Maschinen.“

Nein. Es kommt auf das Inverkehrbringen an, nicht auf das Konstruktionsdatum. Eine seit Jahren gebaute Baureihe fällt darunter, sobald ein Exemplar ab dem Stichtag ausgeliefert wird.

4. „Es gibt bestimmt eine Übergangsfrist.“

Es gibt keine Übergangsphase, in der man zwischen Richtlinie und Verordnung wählen könnte. Bis zum 19. Januar 2027 gilt die Richtlinie, ab dem 20. Januar 2027 die Verordnung – ohne Überlappung. Die Vorbereitungszeit läuft seit 2023 und ist fast vorbei.

5. „Wir haben doch eine CE-Erklärung, damit ist es erledigt.“

Die Konformitätserklärung ist ein eigenes Dokument mit eigenen Anforderungen – und auch für sie ändert sich etwas. Siehe Die EU-Konformitätserklärung ab 2027.

Wir mussten das selbst lösen

MVO-Doku ist aus genau dieser Frage entstanden: Wie stellt man sicher, dass ein QR-Code auf einem Typenschild in zehn Jahren noch funktioniert – auch wenn die Firmenwebsite dreimal neu gebaut wurde? Die Antwort war, den Zugang von der Website zu trennen und ihn schriftlich zuzusagen.

Ansehen, wie das gelöst ist

Diese Seite ist von Praktikern für Praktiker geschrieben und gibt den Stand vom 4. September 2026 wieder. Sie ersetzt keine Rechtsberatung. Maßgeblich ist allein der Wortlaut der Verordnung (EU) 2023/1230.